Rechnung-Schreiben.com · Checkliste Rechnungsmerkmale in Österreich · Stand: Oktober 2026 · ersetzt keine Steuerberatung
Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Ausführlich erklärt: der Ratgeber zu den Pflichtangaben.
Beleg bei Barzahlung: Auch bei Zahlung mit Karte oder Bankomat, für jeden Betrag und auch für Kleinunternehmer gehört ein Beleg mit fortlaufender Nummer dazu (§ 132a BAO öffnet in neuem Tab; Ausnahmen: Barumsatzverordnung 2015).
Unternehmer mit Umsatzsteuer
§ 11 Abs. 1 UStG
Für Unternehmer, die Umsatzsteuer verrechnen – mit oder ohne Gewerbeberechtigung (§ 2 UStG). Pflichtangaben nach § 11 UStG:
Nur in Sonderfällen
Rechnungen an Unternehmer sind spätestens sechs Monate nach der Leistung auszustellen (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG). Zusätzlich nach Unternehmens- bzw. Gewerberecht: Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer geben Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht an (§ 14 UGB), nicht eingetragene Gewerbetreibende ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 GewO).
Kleinbetragsrechnung bis 400 €
§ 11 Abs. 6 UStG
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 € inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben (§ 11 Abs. 6 UStG):
Eine einheitliche Leistung über 400 € darf nicht auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden. Nicht zulässig für innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, den innergemeinschaftlichen Versandhandel, den Einfuhr-Versandhandel, Umsätze in anderen EU-Staaten mit Rechnungspflicht (z. B. Dienstleistungen an Unternehmer dort) und Reverse Charge nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1c UStG – dafür ist eine vollständige Rechnung nötig („Unternehmer mit USt“). Kleinunternehmer dürfen die vereinfachte Rechnung seit 1. Jänner 2025 unabhängig vom Betrag verwenden („Kleinunternehmer“).
Rechnung mit der Vorlage „Kleinbetragsrechnung bis 400 €“ erstellen
Kleinunternehmer
§ 6 Abs. 1 Z 27 und § 11 Abs. 6 UStG
Als Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG: Umsatz im Vorjahr nicht über 55.000 € brutto und im laufenden Jahr noch nicht darüber) dürfen Sie unabhängig vom Rechnungsbetrag eine vereinfachte Rechnung ausstellen (§ 11 Abs. 6 UStG). Es genügen:
Übersteigt Ihr Umsatz im laufenden Jahr 60.500 € (55.000 € + 10 %), ist bereits der Umsatz, mit dem Sie diese Grenze überschreiten, steuerpflichtig; bei einem Jahresumsatz über 55.000 € sind Sie ab dem Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr. Nach einem Verzicht auf die Befreiung (§ 6 Abs. 3 UStG) gilt ebenfalls „Unternehmer mit USt“. Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten: keine vereinfachte Rechnung – Ihre UID-Nummer, die UID-Nummer des Empfängers und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; Rechnung spätestens am 15. des Folgemonats. Empfohlen: Name und Anschrift des Empfängers und eine Rechnungsnummer. Weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – auf Rechnungen an Unternehmer schulden Sie sie sonst (§ 11 Abs. 12 UStG).
Quellen
§ 11 UStG 1994 (RIS) öffnet in neuem Tab, WKO: Erfordernisse einer Rechnung öffnet in neuem Tab, USP: Kleinbetragsrechnungen öffnet in neuem Tab und USP: Kleinunternehmen öffnet in neuem Tab. Privatverkauf: die Hinweise stehen auf der Seite Rechnung als Privatperson.