Checkliste Rechnungs­merkmale in Österreich

Die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 11 UStG zum Abhaken und Ausdrucken: für Unternehmer mit Umsatzsteuer, Kleinbetragsrechnungen und Kleinunternehmer.

Öffnet den Druckdialog: dort drucken oder „Als PDF speichern“ wählen. Die Haken setzen Sie vorher am Bildschirm oder nachher mit dem Stift.

Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Ausführlich erklärt: der Ratgeber zu den Pflichtangaben.

Beleg bei Barzahlung: Auch bei Zahlung mit Karte oder Bankomat, für jeden Betrag und auch für Kleinunternehmer gehört ein Beleg mit fortlaufender Nummer dazu (§ 132a BAO öffnet in neuem Tab; Ausnahmen: Barumsatzverordnung 2015).

Unternehmer mit Umsatzsteuer

§ 11 Abs. 1 UStG

Für Unternehmer, die Umsatzsteuer verrechnen – mit oder ohne Gewerbeberechtigung (§ 2 UStG). Pflichtangaben nach § 11 UStG:

Nur in Sonderfällen

Rechnungen an Unternehmer sind spätestens sechs Monate nach der Leistung auszustellen (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG). Zusätzlich nach Unternehmens- bzw. Gewerberecht: Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer geben Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht an (§ 14 UGB), nicht eingetragene Gewerbetreibende ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 GewO).

Rechnung mit der Vorlage „Unternehmer mit USt“ erstellen

Kleinbetragsrechnung bis 400 €

§ 11 Abs. 6 UStG

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 € inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben (§ 11 Abs. 6 UStG):

Eine einheitliche Leistung über 400 € darf nicht auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden. Nicht zulässig für innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, den innergemeinschaftlichen Versandhandel, den Einfuhr-Versandhandel, Umsätze in anderen EU-Staaten mit Rechnungspflicht (z. B. Dienstleistungen an Unternehmer dort) und Reverse Charge nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1c UStG – dafür ist eine vollständige Rechnung nötig („Unternehmer mit USt“). Kleinunternehmer dürfen die vereinfachte Rechnung seit 1. Jänner 2025 unabhängig vom Betrag verwenden („Kleinunternehmer“).

Rechnung mit der Vorlage „Kleinbetragsrechnung bis 400 €“ erstellen

Kleinunternehmer

§ 6 Abs. 1 Z 27 und § 11 Abs. 6 UStG

Als Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG: Umsatz im Vorjahr nicht über 55.000 € brutto und im laufenden Jahr noch nicht darüber) dürfen Sie unabhängig vom Rechnungsbetrag eine vereinfachte Rechnung ausstellen (§ 11 Abs. 6 UStG). Es genügen:

Übersteigt Ihr Umsatz im laufenden Jahr 60.500 € (55.000 € + 10 %), ist bereits der Umsatz, mit dem Sie diese Grenze überschreiten, steuerpflichtig; bei einem Jahresumsatz über 55.000 € sind Sie ab dem Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr. Nach einem Verzicht auf die Befreiung (§ 6 Abs. 3 UStG) gilt ebenfalls „Unternehmer mit USt“. Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten: keine vereinfachte Rechnung – Ihre UID-Nummer, die UID-Nummer des Empfängers und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; Rechnung spätestens am 15. des Folgemonats. Empfohlen: Name und Anschrift des Empfängers und eine Rechnungsnummer. Weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – auf Rechnungen an Unternehmer schulden Sie sie sonst (§ 11 Abs. 12 UStG).

Rechnung mit der Vorlage „Kleinunternehmer“ erstellen

Quellen

§ 11 UStG 1994 (RIS) öffnet in neuem Tab, WKO: Erfordernisse einer Rechnung öffnet in neuem Tab, USP: Kleinbetragsrechnungen öffnet in neuem Tab und USP: Kleinunternehmen öffnet in neuem Tab. Privatverkauf: die Hinweise stehen auf der Seite Rechnung als Privatperson.