Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. So prüfen wir unsere Inhalte.
Das Wichtigste in Kürze
- 4Voraussetzungen Eine Gutschrift gilt als Rechnung, wenn der Lieferant zum Steuerausweis berechtigt ist, beide sie vereinbart haben, sie alle Rechnungsangaben enthält und ihm zugeht.
- Aussteller Eine falsche Rechnung berichtigt nur, wer sie ausgestellt hat – mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnung und ihre Nummer.
- 7 Jahre So lange sind Rechnungen, Gutschriften, Stornos und Berichtigungen aufzubewahren.
Zwei Bedeutungen von „Gutschrift“
Im Alltag heißt Gutschrift meist: Der Lieferant schreibt dem Kunden etwas gut – nach einer Reklamation, einer Rücksendung oder weil die Rechnung zu hoch war. Steuerlich ist das eine Rechnungskorrektur oder ein Storno, ausgestellt vom Lieferanten.
Das Umsatzsteuergesetz meint etwas anderes: Eine Gutschrift ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird (§ 11 Abs. 7 UStG). Nicht der Lieferant schreibt die Rechnung, sondern der Kunde. Typisch ist das, wenn der Kunde die abzurechnenden Zahlen kennt: bei Provisionen von Handelsvertretern, bei Lizenz- und Honorarabrechnungen oder beim Ankauf von Holz, Altmetall oder Milch.
Halten Sie die Begriffe auseinander. Eine Korrektur Ihrer eigenen Rechnung nennen Sie besser „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ – so ist klar, dass Sie als Aussteller berichtigen.
Gutschrift nach § 11 UStG: Abrechnung durch den Kunden
Eine Gutschrift wirkt wie eine Rechnung des Lieferanten, wenn (§ 11 Abs. 8 UStG):
- der Lieferant (Empfänger der Gutschrift) berechtigt ist, Umsatzsteuer gesondert in einer Rechnung auszuweisen,
- beide einverstanden sind, dass mit Gutschrift abgerechnet wird – am besten schriftlich, etwa im Vertrag,
- die Gutschrift alle Angaben einer Rechnung enthält und ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet ist und
- sie dem Lieferanten zugeleitet wurde.
Auf der Gutschrift steht der Lieferant als leistender Unternehmer, mit seiner UID-Nummer. Der Aussteller – also der Kunde – steht als Leistungsempfänger darauf; über 10.000 € brutto mit seiner UID-Nummer. Aus einer ordnungsgemäßen Gutschrift kann der Aussteller die Vorsteuer abziehen (§ 12 UStG).
Ist der Lieferant mit dem Steuerbetrag nicht einverstanden, kann er ihm widersprechen. Soweit er widerspricht, verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung (§ 11 Abs. 7 UStG) – der Aussteller verliert damit den Vorsteuerabzug aus diesem Betrag, bis eine richtige Abrechnung vorliegt.
Holzhandel Beispiel GmbHIndustriestraße 54600 WelsUID: ATU12345678
Gutschrift an Max VertreterHandelsvertretungMozartplatz 3, 5020 SalzburgUID: ATU87654321
| Pos | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | MwSt | GesamtpreisGesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Provision 5 % auf vermittelte Umsätze September 2026 (48.000,00 €) | 1 | 2.400,00 € | 20% | 2.400,00 € |
- Gesamtpreis netto:
- 2.400,00 €
- zzgl. Umsatzsteuer 20%
- 480,00 €
- Gesamtpreis brutto:
- 2.880,00 €
Gutschrift
Gutschrift an Kleinunternehmer
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Rechnet ein Kunde über ihre Leistung ab, gehört deshalb keine Umsatzsteuer auf die Abrechnung; am besten vermerkt sie, dass der Lieferant Kleinunternehmer ist. Weist der Aussteller trotzdem Steuer aus, steht ihm daraus kein Vorsteuerabzug zu, weil die erste Voraussetzung fehlt (§ 11 Abs. 8 Z 1 UStG). Als Kleinunternehmer widersprechen Sie einem solchen Steuerbetrag am besten sofort und schriftlich: Der Widerspruch bewahrt Sie davor, die Steuer allein wegen der Gutschrift zu schulden (UStR 2000 Rz 1643).
Mehr zu den Regeln für Kleinunternehmer: Rechnung als Kleinunternehmer in Österreich.
Rechnung korrigieren oder stornieren
Berichtigen darf und muss nur der Aussteller der Rechnung; eine einseitige Korrektur durch den Kunden hat keine Wirkung. Es gibt zwei Wege:
- Berichtigung: ein eigenes Dokument, das nur die falschen Angaben richtigstellt und auf die ursprüngliche Rechnung und ihre Nummer verweist – etwa bei einer falschen Anschrift oder einem fehlenden Leistungsdatum.
- Storno und neue Rechnung: eine Stornorechnung hebt die falsche Rechnung mit denselben Positionen und negativen Beträgen auf, danach folgt eine richtige Rechnung mit neuer Nummer, die auf die alte verweist. Das ist der klarere Weg, wenn sich Beträge, Steuersatz oder Empfänger ändern.
Die Berichtigung wirkt erst, wenn sie beim Kunden angekommen ist, und nicht zurück: Die Umsatzsteuer und die Vorsteuer werden im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung angepasst. Wichtig ist das bei zu hoch ausgewiesener Steuer – sie schulden Sie kraft Rechnung, bis Sie die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigen (§ 11 Abs. 12 UStG). Wer ohne Leistung oder ohne Unternehmer zu sein Steuer ausweist, schuldet sie ebenfalls (§ 11 Abs. 14 UStG).
Keine Berichtigung braucht es, wenn das Entgelt nachträglich sinkt, etwa durch Skonto, Rabatt oder eine Preisminderung wegen Mängeln (§ 11 Abs. 13 UStG; Ausnahme: Abzug von Wechselvorzinsen). Die geänderte Bemessungsgrundlage berücksichtigen Sie in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum, in dem sich das Entgelt ändert.
So geht es im Generator
Der Rechnungsgenerator hat keine eigene Storno- oder Gutschrift-Funktion. Beides lässt sich mit den vorhandenen Feldern sauber erstellen:
- Stornorechnung: Wählen Sie dieselbe Rechnungsart wie bei der ursprünglichen Rechnung, ändern Sie die Bezeichnung „Rechnungs-Nr.:“ in „Stornorechnung Nr.:“ und vergeben Sie die nächste Nummer Ihrer Reihe. Übernehmen Sie Positionen, Steuersatz und Leistungsdatum der Originalrechnung und tragen Sie die Menge mit Minus ein; nennen Sie in der Beschreibung Nummer und Datum der stornierten Rechnung. Netto, Umsatzsteuer und Brutto erscheinen dann negativ.
- Gutschrift: Wählen Sie beim Steuerhinweis den Textbaustein „Gutschrift“. Er fügt die Bezeichnung „Gutschrift“ ein und bietet an, „Rechnungs-Nr.:“ in „Gutschrift-Nr.:“ zu ändern. Ihre Daten stehen als Absender, der Lieferant mit UID-Nummer im Feld „Rechnung an“ – die Überschrift können Sie in „Gutschrift an“ ändern.
Grafikbüro MusterMusterstraße 18010 GrazUID: ATU11223344
Rechnung an Beispiel GmbHHauptplatz 24020 LinzUID: ATU12345678
| Pos | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | MwSt | GesamtpreisGesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Storno der Rechnung Nr. 2026-014 vom 06.10.2026: Logo-Entwicklung | -1 | 900,00 € | 20% | -900,00 € |
- Gesamtpreis netto:
- -900,00 €
- zzgl. Umsatzsteuer 20%
- -180,00 €
- Gesamtpreis brutto:
- -1.080,00 €
Die richtige Rechnung erhält danach die Nummer 2026-016 und den Vermerk „ersetzt Rechnung Nr. 2026-014“. Vor dem Download prüft der Generator die Pflichtangaben; negative Beträge lässt er zu.
Häufige Fragen
Ist eine Gutschrift eine Rückerstattung?
Umgangssprachlich ja, steuerlich nein. Eine Rückerstattung an den Kunden ist eine Entgeltsminderung oder ein Storno des Lieferanten. Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Rechnung, die der Kunde über eine Leistung an ihn ausstellt.
Darf ich eine Rechnung einfach ändern und neu schicken?
Nicht stillschweigend. Behält die neue Rechnung die alte Nummer, muss sie als berichtigt erkennbar sein; bekommt sie eine neue Nummer, verweist sie auf die ursprüngliche Rechnung und deren Nummer. Die alte Rechnung bleibt in Ihren Unterlagen.
Braucht die Stornorechnung eine eigene Nummer?
Vergeben Sie ihr die nächste Nummer Ihrer fortlaufenden Reihe und verweisen Sie auf die Nummer der stornierten Rechnung. So bleibt die Reihe lückenlos und nachvollziehbar.
Muss ich bei Skonto oder Rabatt die Rechnung korrigieren?
Nein. Bei einer nachträglichen Minderung des Entgelts ist keine Berichtigung nötig (§ 11 Abs. 13 UStG). Sie und Ihr Kunde berücksichtigen den geringeren Betrag in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Was ist bei Rechnungen ins EU-Ausland?
Ändert sich der Betrag einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer Leistung mit Reverse Charge, ändern Sie auch die Zusammenfassende Meldung für den Zeitraum der Änderung. Mehr dazu unter Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung.
Quellen
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- § 12 UStG 1994 – Vorsteuerabzug ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- Unternehmensserviceportal – Für den Vorsteuerabzug notwendige Rechnungsmerkmale usp.gv.at öffnet in neuem Tab
- WKO – Berichtigung von Rechnungen wko.at öffnet in neuem Tab
- WKO – Erfordernisse einer Rechnung wko.at öffnet in neuem Tab