Anzahlungs­rechnung, Teilrechnung und Schluss­rechnung

Wer vor der Leistung Geld bekommt, schuldet die Umsatzsteuer schon mit der Zahlung. Was auf die Anzahlungsrechnung gehört und wie die Schlussrechnung die Anzahlungen samt Steuer abzieht – mit Rechenbeispiel.

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ATÖsterreich · § 11 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 2 UStG 1994

Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. So prüfen wir unsere Inhalte.

Das Wichtigste in Kürze

  • bei Zahlung Für Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht – auch bei Sollbesteuerung und auch ohne Rechnung.
  • − Anzahlung Die Schlussrechnung zieht die erhaltenen Anzahlungen und die Steuer darauf ab. Sonst schulden Sie die Steuer auf die Anzahlung ein zweites Mal.
  • Vorsteuer Ihr Kunde kann die Vorsteuer aus der Anzahlung abziehen, sobald die Rechnung vorliegt und er bezahlt hat.

Anzahlung, Teil- und Schluss­rechnung

  • Anzahlungsrechnung (auch Akonto- oder Abschlagsrechnung): über Geld, das Sie vor der Leistung verlangen, etwa 30 % bei Auftragserteilung.
  • Teilrechnung: über einen bereits fertigen, gesondert vereinbarten Teil der Leistung, etwa einen abgeschlossenen Bauabschnitt. Sie trägt das Leistungsdatum dieses Teils.
  • Schlussrechnung (Endrechnung): über die gesamte Leistung, wenn sie fertig ist. Sie zieht ab, was vorher als Anzahlung bezahlt und abgerechnet wurde.

Wann die Umsatzsteuer entsteht

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats, in dem Sie liefern oder leisten (Sollbesteuerung). Für Anzahlungen gilt eine Ausnahme: Wird das Entgelt oder ein Teil davon vor der Leistung vereinnahmt, entsteht die Steuer insoweit schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG, „Mindest-Istbesteuerung“). Das gilt unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gestellt haben. Wer nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istbesteuerung), versteuert ohnehin im Monat des Zahlungseingangs.

Entscheidend ist der Zahlungseingang, nicht die Rechnung: Bleibt eine angeforderte Anzahlung aus, entsteht dafür auch keine Steuer. Ihr Kunde darf die Vorsteuer aus einer Anzahlung abziehen, sobald die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG).

Was auf die Anzahlungs­rechnung gehört

Für Anzahlungen gelten die Vorschriften über die Rechnungsausstellung sinngemäß (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG). Die Anzahlungsrechnung enthält also dieselben Pflichtangaben wie jede Rechnung, mit zwei Besonderheiten:

  • Statt des Leistungsdatums steht der voraussichtliche Zeitpunkt der Leistung darauf, und sie ist als Anzahlungsrechnung erkennbar – etwa mit „Anzahlungsrechnung – Leistung voraussichtlich im Juni 2026“.
  • Abgerechnet wird nur die Anzahlung: der Anzahlungsbetrag netto, der Steuersatz und die Umsatzsteuer darauf. Die vereinbarte Leistung beschreiben Sie so genau wie in der späteren Schlussrechnung.
Beispiel: Anzahlungsrechnung einer Tischlerei

Tischlerei MusterGewerbepark 45550 RadstadtUID: ATU11223344

Rechnungs-Nr.
2026-031
Rechnungsdatum
02.03.2026

Rechnung an Beispiel GmbHHauptplatz 24020 LinzUID: ATU12345678

PosBeschreibungMengeEinzelpreisMwStGesamtpreisGesamt
1Anzahlung 30 % auf Einbauküche laut Auftrag vom 02.03.2026 (Gesamtpreis 12.000,00 € netto)13.600,00 €20%3.600,00 €
Gesamtpreis netto:
3.600,00 €
zzgl. Umsatzsteuer 20%
720,00 €
Gesamtpreis brutto:
4.320,00 €

Anzahlungsrechnung – Leistung voraussichtlich im Juni 2026

Geht die Anzahlung am 10. März ein, entstehen 720,00 € Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums März – auch wenn die Küche erst im Juni geliefert wird.

Schlussrechnung: Anzahlungen absetzen

In der Schlussrechnung sind die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über sie Anzahlungsrechnungen ausgestellt wurden (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG). Am einfachsten ziehen Sie die Netto-Anzahlungen vom gesamten Nettobetrag ab und weisen die Umsatzsteuer nur vom Rest aus. Weisen Sie die Steuer stattdessen vom Gesamtbetrag aus, ohne die Anzahlung samt Steuer abzuziehen, schulden Sie die Steuer auf die Anzahlung ein zweites Mal – kraft Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG).

Schlussrechnung Einbauküche: Anzahlung vom 10.03.2026 abgezogen, 20 % USt, Beträge in Euro
NettoUSt 20 %Brutto
Gesamtpreis12.0002.40014.400
− Anzahlung-3.600-720-4.320
Restbetrag8.4001.68010.080

Die restlichen 1.680,00 € Umsatzsteuer entstehen bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Monats der Lieferung, hier Juni. Insgesamt sind es 2.400,00 € – genau die Steuer auf den Gesamtpreis, nur auf zwei Zeiträume verteilt.

So geht es im Generator

  • Anzahlungsrechnung: Rechnungsart „Unternehmer mit USt“, eine Position mit dem Anzahlungsbetrag netto und beim Steuerhinweis der Textbaustein „Anzahlungsrechnung“; ergänzen Sie darin den voraussichtlichen Leistungszeitraum. Liegt das Leistungsdatum nach dem Rechnungsdatum, erinnert der Pflichtangaben-Check daran, die Rechnung als Anzahlungsrechnung zu kennzeichnen.
  • Schlussrechnung: Eine eigene Abzugszeile hat der Generator noch nicht. Tragen Sie zuerst die gesamte Leistung ein und darunter eine Position mit negativem Einzelpreis, z. B. „abzüglich Anzahlung laut Anzahlungsrechnung Nr. 2026-031 vom 02.03.2026: 3.600,00 € netto zzgl. 720,00 € USt“, mit demselben Steuersatz. Netto, Umsatzsteuer und Brutto zeigen dann den Restbetrag.
Beispiel: Schlussrechnung mit abgezogener Anzahlung

Tischlerei MusterGewerbepark 45550 RadstadtUID: ATU11223344

Rechnungs-Nr.
2026-058
Rechnungsdatum
30.06.2026
Leistungsdatum
22.06.2026

Rechnung an Beispiel GmbHHauptplatz 24020 LinzUID: ATU12345678

PosBeschreibungMengeEinzelpreisMwStGesamtpreisGesamt
1Einbauküche laut Auftrag vom 02.03.2026, geliefert und montiert112.000,00 €20%12.000,00 €
2abzüglich Anzahlung laut Rechnung Nr. 2026-031 vom 02.03.2026: 3.600,00 € netto zzgl. 720,00 € USt1-3.600,00 €20%-3.600,00 €
Gesamtpreis netto:
8.400,00 €
zzgl. Umsatzsteuer 20%
1.680,00 €
Gesamtpreis brutto:
10.080,00 €

Als Kleinunternehmer („Kleinunternehmer“) gehen Sie genauso vor, nur ohne Umsatzsteuer: Die Anzahlung und die Schlussrechnung nennen den Betrag in einer Summe mit dem Hinweis auf die Befreiung. Wie Sie Brutto- und Nettobeträge umrechnen, zeigt der Umsatzsteuer-Rechner.

Häufige Fragen

Muss ich über eine Anzahlung eine Rechnung ausstellen?

Gegenüber Unternehmern ja, sobald Sie die Anzahlung erhalten haben: Die Rechnungsvorschriften gelten für Anzahlungen sinngemäß, und ohne Rechnung kann Ihr Kunde keine Vorsteuer abziehen. In der Praxis wird die Anzahlungsrechnung meist schon vorher als Zahlungsaufforderung geschickt. Ausnahme: Für eine Anzahlung auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung besteht keine Rechnungspflicht (Art. 11 Abs. 4 UStG-Binnenmarktregelung).

Was, wenn die Anzahlung nie bezahlt wird?

Dann entsteht dafür keine Umsatzsteuer. Kommt das Geschäft nicht zustande, stornieren Sie die Anzahlungsrechnung, damit keine Rechnung mit ausgewiesener Steuer über eine Leistung bleibt, die nie ausgeführt wird (§ 11 Abs. 14 UStG). Wie ein Storno aussieht, steht unter Gutschrift und Stornorechnung.

Ist eine Akonto- oder Abschlagsrechnung etwas anderes?

Nein, das sind andere Namen für die Anzahlungsrechnung. Entscheidend ist, ob über Geld vor der Leistung abgerechnet wird (Anzahlung) oder über einen fertigen Teil (Teilrechnung).

Wie viele Anzahlungen darf ich verlangen?

So viele, wie Sie mit dem Kunden vereinbaren. Die Schlussrechnung zieht dann alle bezahlten Anzahlungen ab, jede mit Nummer und Datum ihrer Rechnung oder in einer Summe mit der Summe der Steuerbeträge.

Quellen

Alle Pflichtangaben einer Rechnung