Reverse Charge und innergemein­schaftliche Lieferung

Wann Ihr Kunde die Umsatzsteuer schuldet, welcher Hinweis und welche UID-Nummern auf die Rechnung gehören, bis wann sie ausgestellt sein muss – und was danach an das Finanzamt geht.

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ATÖsterreich · § 11 Abs. 1a, § 19 UStG 1994

Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. So prüfen wir unsere Inhalte.

Das Wichtigste in Kürze

  • 0 € USt Bei Reverse Charge schuldet der Kunde die Steuer. Ihre Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus, sondern einen Hinweis darauf.
  • 2 UID Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen stehen Ihre und die UID-Nummer des Kunden darauf.
  • 15.Folgemonat Bis zum 15. des Folgemonats ist die Rechnung bei EU-Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen auszustellen.

Was Reverse Charge bedeutet

Normalerweise schuldet, wer liefert oder leistet, die Umsatzsteuer. Beim Reverse Charge geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über: Sie stellen netto in Rechnung, Ihr Kunde rechnet die Steuer selbst ab und zieht sie, wenn er dazu berechtigt ist, gleich wieder als Vorsteuer ab. Für österreichische Unternehmer sind zwei Fälle wichtig:

  • Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten. Sie werden in der Regel dort ausgeführt, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG), und dort schuldet er die Steuer. Ausnahmen gelten etwa für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Personenbeförderung oder Restaurantleistungen (§ 3a Abs. 9 bis 11 UStG).
  • Reverse Charge im Inland (§ 19 UStG): bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst mit der Bauleistung beauftragt sind oder üblicherweise Bauleistungen erbringen (Abs. 1a), bei Leistungen ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich (Abs. 1), bei Sicherungs- und Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungen von Grundstücken (Abs. 1b), bei Gas, Strom, Wärme und Kälte von ausländischen Lieferanten (Abs. 1c), bei Schrott nach der Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Abs. 1d) sowie bei Emissionszertifikaten und bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab 5.000 € Entgelt (Abs. 1e).

Was auf die Rechnung muss

Zu den üblichen Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1 UStG kommen (§ 11 Abs. 1a UStG):

  • die UID-Nummer des Leistungsempfängers,
  • ein Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers, z. B. „Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).“, und
  • kein Umsatzsteuerbetrag – nur das Nettoentgelt.

Dazu gehört Ihre eigene UID-Nummer auf die Rechnung – bei Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten in jedem Fall. Für diese Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten ist die Rechnung spätestens am 15. des Monats auszustellen, der auf die Leistung folgt (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG); bei Reverse Charge im Inland bleibt es bei sechs Monaten. Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie sie kraft Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG), und Ihr Kunde kann sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Beispiel: Webdesign für ein Unternehmen in Italien

Studio Muster WebdesignAnnenstraße 128020 GrazUID: ATU11223344

Rechnungs-Nr.
2026-041
Rechnungsdatum
05.10.2026
Leistungsdatum
09/2026

Rechnung an Esempio S.r.l.Via Roma 139100 Bozen, ItalienUID: IT01234567890

PosBeschreibungMengeEinzelpreisMwStGesamtpreisGesamt
1Relaunch der Website, Konzept und Umsetzung14.800,00 €0%4.800,00 €
Gesamtpreis netto:
4.800,00 €
Reverse Charge – siehe Hinweis
Gesamtpreis brutto:
4.800,00 €

Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).

Innergemein­schaftliche Lieferung

Liefern Sie Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat, ist das kein Reverse Charge, sondern eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Der Kunde versteuert den Erwerb in seinem Land. Steuerfrei ist sie nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 UStG-Binnenmarktregelung): Die Ware gelangt nachweislich in den anderen EU-Staat, der Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen, der Erwerb ist dort steuerbar, er hat Ihnen seine UID-Nummer aus einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt, und Sie haben die Zusammenfassende Meldung abgegeben.

Auf die Rechnung gehören Ihre UID-Nummer, die des Abnehmers und der Hinweis auf die Steuerfreiheit, z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Auszustellen ist sie bis zum 15. des Monats nach der Lieferung (Art. 11 Abs. 1 und 2 UStG-Binnenmarktregelung). Eine Kleinbetragsrechnung genügt hier nie – siehe Kleinbetragsrechnung.

Die UID-Nummer des Kunden

Bei Dienstleistungen und Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten belegt die UID-Nummer aus dem anderen Staat, dass Ihr Kunde als Unternehmer bezieht. Lassen Sie sie vor der ersten Rechnung über FinanzOnline bestätigen und bewahren Sie die Bestätigung auf. Wie die Abfrage in Stufe 1 und 2 funktioniert, steht unter UID-Nummer prüfen.

Zusammenfassende Meldung

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Kunde in einem anderen EU-Staat die Steuer schuldet, melden Sie zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM): je Kunde dessen UID-Nummer und die Summe der Beträge. Abzugeben ist sie elektronisch über FinanzOnline bis zum Ende des Monats, der auf den Meldezeitraum folgt; Meldezeitraum ist je nach Umsatz der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr. Ohne rechtzeitige ZM ist eine innergemeinschaftliche Lieferung seit 2020 nicht steuerfrei, außer Sie begründen das Versäumnis zur Zufriedenheit des Finanzamts.

So geht es im Generator

  • Wählen Sie die Rechnungsart „Unternehmer mit USt“ und setzen Sie die Positionen auf 0 %.
  • Wählen Sie beim Steuerhinweis den Textbaustein „Reverse Charge“ oder „Innergemeinschaftliche Lieferung“. In der Summe steht dann statt einer Umsatzsteuerzeile „Reverse Charge – siehe Hinweis“ bzw. „steuerfrei – siehe Hinweis“.
  • Schreiben Sie die UID-Nummer des Kunden in das Feld „Rechnung an“ und Ihre eigene in die Fußzeile („UID-Nr.:“).

Vor dem Download warnt der Pflichtangaben-Check, wenn die UID-Nummer des Kunden fehlt, wenn eine Position trotz Hinweis Umsatzsteuer hat und wenn das Rechnungsdatum nach dem 15. des Folgemonats liegt.

Häufige Fragen

Gilt das auch für Kleinunternehmer?

Ja, für Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten. Dafür brauchen Sie eine UID-Nummer, und die Rechnung braucht beide UID-Nummern und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld – die vereinfachte Kleinunternehmer-Rechnung genügt nicht. Auch die Zusammenfassende Meldung ist abzugeben. Mehr dazu unter Rechnung als Kleinunternehmer.

Mein Kunde hat keine UID-Nummer. Was nun?

Ohne UID-Nummer fehlt eine Pflichtangabe der Reverse-Charge-Rechnung, und Sie können nicht belegen, dass Ihr Kunde als Unternehmer bezieht. Klären Sie das vor der Rechnung; sonst riskieren Sie, österreichische Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen.

Reicht der Vermerk „Reverse Charge“?

Das Gesetz verlangt einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Am sichersten nennen Sie beides, wie der Textbaustein: „Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).“

Welcher Steuersatz gilt bei Reverse Charge?

Auf Ihrer Rechnung keiner – Sie weisen keine Steuer aus. Ihr Kunde wendet den Steuersatz an, der in seinem Land für die Leistung gilt.

Quellen

Reverse Charge im Pflichtangaben-Ratgeber