Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. So prüfen wir unsere Inhalte.
Das Wichtigste in Kürze
- B2B Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland werden in der Regel dort besteuert, wo der Kunde sitzt: keine österreichische Umsatzsteuer, aber ein Hinweis auf der Rechnung.
- 0 %Ausfuhr Waren in ein Drittland wie die Schweiz sind steuerfrei, wenn Sie die Ausfuhr nachweisen können – sonst schulden Sie die Steuer.
- 10.000 €EU-weit Bis zu dieser Summe (netto, im Jahr) verrechnen Sie bei Versand an Privatkunden in anderen EU-Staaten österreichische Umsatzsteuer, wenn Sie nur in Österreich ansässig sind; darüber die des Bestimmungslands.
Drei Fragen entscheiden
Eine Rechnung ins Ausland enthält dieselben Pflichtangaben wie jede andere Rechnung. Was sich ändert, ist die Umsatzsteuer: Besteuert wird dort, wo eine Leistung als ausgeführt gilt (der Leistungsort). Liegt er im Ausland, verrechnen Sie keine österreichische Umsatzsteuer und erklären auf der Rechnung, warum. Den Leistungsort bestimmen drei Fragen:
- Ware oder Dienstleistung? Waren werden dort geliefert, wo der Transport beginnt, mit eigenen Regeln für den Weg in andere Staaten. Dienstleistungen folgen § 3a UStG.
- Unternehmen oder Privatkunde? Bei Dienstleistungen an Unternehmen zählt der Sitz des Kunden (§ 3a Abs. 6 UStG), bei Privatkunden in der Regel Ihr eigener (Abs. 7).
- EU-Staat oder Drittland? Innerhalb der EU gelten Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferung und Zusammenfassende Meldung. Drittländer sind alle anderen Staaten, z. B. die Schweiz, Liechtenstein, das Vereinigte Königreich und die USA.
Übersicht nach Fall
| Fall | Österreichische USt | Auf die Rechnung |
|---|---|---|
| Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat | Nein – der Kunde schuldet die Steuer (Reverse Charge) | Beide UID-Nummern, Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; bis zum 15. des Folgemonats |
| Ware an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat | Nein – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung | Beide UID-Nummern, Hinweis auf die Steuerfreiheit; bis zum 15. des Folgemonats |
| Dienstleistung an ein Unternehmen im Drittland | Nein – in Österreich nicht steuerbar | Empfohlen: Hinweis, dass die Leistung in Österreich nicht steuerbar ist |
| Ware ins Drittland (Ausfuhr) | Nein – steuerfrei mit Ausfuhrnachweis | Hinweis auf die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung |
| Dienstleistung an einen Privatkunden im Ausland | Meist ja, wie im Inland (Ausnahmen siehe unten) | Österreichische Umsatzsteuer wie bei Kunden im Inland |
| Versand von Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten | Bis 10.000 € netto im Jahr EU-weit ja, darüber Umsatzsteuer des Bestimmungslands | Den Steuersatz des Lands, dessen Steuer Sie verrechnen |
Die Fälle innerhalb der EU an Unternehmen beschreibt die Seite Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung im Detail, samt UID-Prüfung und Zusammenfassender Meldung. Hier geht es vor allem um Drittländer und Privatkunden.
Rechnung nach Deutschland
Deutschland ist für viele österreichische Unternehmen der wichtigste Auslandsmarkt. Für Ihre Rechnung gelten die EU-Regeln der Übersicht – aus Sicht des österreichischen Ausstellers:
- Dienstleistung an ein deutsches Unternehmen: Reverse Charge. Sie stellen netto in Rechnung, mit Ihrer UID-Nummer, der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden (sie beginnt mit „DE“) und dem Hinweis „Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge).“ – spätestens am 15. des Folgemonats. Der Umsatz gehört in Ihre Zusammenfassende Meldung.
- Ware an ein deutsches Unternehmen, die nach Deutschland befördert oder versendet wird: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, ebenfalls mit beiden Nummern, dem Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ und der Zusammenfassenden Meldung.
- Privatkunden in Deutschland: Dienstleistungen meist mit österreichischer Umsatzsteuer; Versand von Waren mit österreichischer Umsatzsteuer, solange Sie die Schwelle von 10.000 € EU-weit nicht überschreiten – darüber mit deutscher Umsatzsteuer über den One-Stop-Shop.
- Als Kleinunternehmer brauchen Sie für Dienstleistungen an deutsche Unternehmen eine UID-Nummer und eine vollständige Rechnung mit Reverse-Charge-Hinweis.
Ausnahmen wie Leistungen an einem Grundstück in Deutschland richten sich nach deutschem Recht; darauf geht diese Seite nicht ein. Einzelheiten zur EU-Rechnung stehen unter Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung.
Dienstleistung an ein Unternehmen
Eine Dienstleistung an ein Unternehmen wird dort ausgeführt, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG). Beraten Sie eine Firma in Zürich, programmieren Sie für ein Unternehmen in London oder übersetzen Sie für eine Agentur in New York, ist die Leistung in Österreich nicht steuerbar: Sie verrechnen keine österreichische Umsatzsteuer. Ob und wie Ihr Kunde in seinem Land Steuer zahlt, regelt dessen Recht.
Eine Rechnung schulden Sie trotzdem: Die Pflicht zur Rechnung gilt auch für Leistungen an Unternehmer im Drittland, wenn Sie Ihr Unternehmen von Österreich aus betreiben (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG). Eine UID-Nummer hat Ihr Kunde im Drittland nicht; lassen Sie sich auf andere Weise belegen, dass er Unternehmer ist, etwa durch seine Unternehmens- oder Steuernummer und seine Firmenanschrift. Schreiben Sie in den Hinweis, warum keine Umsatzsteuer verrechnet wird:
Muster Consulting e.U.Herrengasse 46020 InnsbruckUID: ATU12345678
Rechnung an Beispiel AGBahnhofstrasse 108001 Zürich, Schweiz
| Pos | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | MwSt | GesamtpreisGesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung Markteintritt, Workshops und Bericht | 18 | 140,00 € | 0% | 2.520,00 € |
- Gesamtpreis netto:
- 2.520,00 €
- zzgl. Umsatzsteuer 0%
- 0,00 €
- Gesamtpreis brutto:
- 2.520,00 €
Nicht im Inland steuerbare Leistung – Leistungsort beim Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 6 UStG).
Die Grundregel hat Ausnahmen, bei denen der Sitz des Kunden nicht zählt:
- Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – Bau, Planung, Makler, Beherbergung – werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 9 UStG). Renovieren Sie für eine Schweizer Firma ein Haus in Tirol, verrechnen Sie österreichische Umsatzsteuer.
- Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen wie Messen, Konzerte oder Seminare werden dort ausgeführt, wo die Veranstaltung stattfindet (Abs. 11a).
- Personenbeförderung wird dort ausgeführt, wo gefahren wird (Abs. 10), Restaurant- und Verpflegungsleistungen dort, wo sie erbracht werden (Abs. 11).
Waren ins Drittland
Liefern Sie eine Ware in ein Drittland, ist das eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG) – gleich, ob Ihr Kunde Unternehmer oder Privatperson ist, wenn Sie die Ware selbst befördern oder versenden. Holt ein ausländischer Unternehmer die Ware ab und bringt sie selbst ins Drittland, gilt das ebenso; für Privatkunden, die sie im Reisegepäck mitnehmen, gelten strengere Regeln (unten). Voraussetzungen:
- Ausfuhrnachweis: in der Regel die Ausfuhranmeldung mit der Ausgangsbestätigung des Zolls, bei Versand auch Versendungsbelege wie Frachtbrief oder Postaufgabebeleg. Sie dürfen die Steuerfreiheit schon vorher anwenden, wenn der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung vorliegt (§ 7 Abs. 4 UStG).
- Buchnachweis: Die Voraussetzungen müssen aus Ihren Aufzeichnungen und Belegen eindeutig hervorgehen.
- Hinweis auf der Rechnung: etwa „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“ (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG).
Fehlt der Nachweis, ist die Lieferung steuerpflichtig – auch wenn Sie die Steuer vom Kunden nicht mehr bekommen. Kauft ein Tourist ohne Wohnsitz in der EU bei Ihnen ein und nimmt die Ware im Reisegepäck mit, ist der Verkauf nur steuerfrei, wenn der Rechnungsbetrag 75 € übersteigt, die Ware bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat des Kaufs ausgeführt wird und Sie eine Ausfuhrbescheinigung mit zollamtlicher Bestätigung haben (§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG).
Privatkunden im Ausland
Dienstleistungen
An Privatkunden gilt eine Dienstleistung dort als ausgeführt, wo Sie Ihr Unternehmen betreiben (§ 3a Abs. 7 UStG): Sie verrechnen österreichische Umsatzsteuer, auch wenn der Kunde in Italien oder in der Schweiz wohnt. Davon gibt es wichtige Ausnahmen:
- Elektronisch erbrachte Leistungen wie E-Books oder Apps zum Download sowie Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen werden am Wohnsitz des Kunden besteuert (§ 3a Abs. 13 UStG). Sind Sie nur in Österreich ansässig, bleibt es für Kunden in anderen EU-Staaten bei österreichischer Umsatzsteuer, solange diese Leistungen und Ihre Versandverkäufe in andere EU-Staaten zusammen 10.000 € netto im vorigen und im laufenden Jahr nicht übersteigen (Art. 3a Abs. 5 UStG-Binnenmarktregelung).
- Privatkunden im Drittland: Bestimmte Leistungen werden an deren Wohnsitz ausgeführt und sind in Österreich nicht steuerbar, etwa Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Übersetzungen, Leistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie die Einräumung von Urheberrechten (§ 3a Abs. 14 UStG).
- Unterricht, Kultur, Unterhaltung und Arbeiten an Gegenständen (z. B. eine Reparatur) werden an Privatkunden dort ausgeführt, wo Sie tätig werden (§ 3a Abs. 11 UStG).
Waren an Privatkunden in der EU
Verschicken Sie Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten (innergemeinschaftlicher Fernverkauf), wird grundsätzlich im Bestimmungsland besteuert. Ein Unternehmen, das nur in Österreich ansässig ist, verrechnet aber österreichische Umsatzsteuer, solange diese Verkäufe und die elektronischen Leistungen an EU-Privatkunden zusammen 10.000 € netto im vorigen und im laufenden Jahr nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 5 UStG-Binnenmarktregelung). Darüber gilt die Steuer des Bestimmungslands, die Sie über den EU-One-Stop-Shop (OSS) erklären können, statt sich in jedem Land zu registrieren. Holt der Kunde die Ware selbst ab, ohne dass Sie den Transport veranlassen, ist es ein Verkauf in Österreich.
Als Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerbefreiung betrifft Umsätze, die in Österreich steuerbar sind. Zur Grenze zählen nur Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG, also Lieferungen und Leistungen im Inland (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG): Eine Beratung für ein Unternehmen in der Schweiz zählt nicht mit.
- Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat: Sie brauchen eine UID-Nummer und eine vollständige Rechnung mit beiden UID-Nummern und dem Reverse-Charge-Hinweis; die vereinfachte Kleinunternehmer-Rechnung genügt nicht (§ 11 Abs. 6 UStG). Dazu kommt die Zusammenfassende Meldung.
- Dienstleistung an ein Unternehmen im Drittland: in Österreich nicht steuerbar, wie oben; schreiben Sie den Hinweis auf den Leistungsort auf die Rechnung.
Mehr dazu unter Rechnung als Kleinunternehmer und UID-Nummer auf der Rechnung.
So geht es im Generator
- Wählen Sie „Unternehmer mit USt“ und setzen Sie die Positionen ohne österreichische Umsatzsteuer auf 0 %.
- Wählen Sie beim Steuerhinweis den Textbaustein „Reverse Charge“, „Innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „Ausfuhrlieferung“. Für eine Dienstleistung an ein Unternehmen im Drittland schreiben Sie den Hinweis selbst, z. B. „Nicht im Inland steuerbare Leistung – Leistungsort beim Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 6 UStG).“
- Schreiben Sie das Land in die Anschrift des Kunden. Der Generator rechnet in Euro; Ihre UID-Nummer gehört in die Fußzeile.
Vor dem Download warnt der Pflichtangaben-Check, wenn Positionen mit 0 % keinen Grund im Steuerhinweis haben und wenn bei Reverse Charge oder innergemeinschaftlicher Lieferung die UID-Nummer des Kunden fehlt.
Häufige Fragen
Wie schreibe ich eine Rechnung in die Schweiz?
An ein Schweizer Unternehmen: Dienstleistungen ohne österreichische Umsatzsteuer, mit dem Hinweis, dass die Leistung in Österreich nicht steuerbar ist; Waren als steuerfreie Ausfuhrlieferung mit Ausfuhrnachweis. An Privatkunden in der Schweiz verrechnen Sie für die meisten Dienstleistungen österreichische Umsatzsteuer, außer für die Leistungen nach § 3a Abs. 14 UStG wie Beratung oder Übersetzung und für elektronisch erbrachte Leistungen wie E-Books oder Apps, die am Wohnsitz des Kunden ausgeführt werden (§ 3a Abs. 13 UStG).
Brauche ich die UID-Nummer eines Kunden im Drittland?
Nein. Ein Unternehmen außerhalb der EU hat keine UID-Nummer aus einem EU-Staat. Dokumentieren Sie trotzdem, dass Ihr Kunde ein Unternehmen ist: Davon hängt ab, dass Ihre Dienstleistung in Österreich nicht steuerbar ist.
Darf ich in Franken oder Dollar abrechnen?
Ja. Weist die Rechnung österreichische Umsatzsteuer aus, muss der Steuerbetrag zusätzlich in Euro angegeben sein (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG). Unser Generator erstellt Rechnungen in Euro.
Bis wann muss die Rechnung ausgestellt sein?
Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum 15. des Folgemonats, sonst innerhalb von 6 Monaten. Mehr unter Fristen, Verjährung und Aufbewahrung.
Quellen
- § 3a UStG 1994 – Sonstige Leistung, Ort ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- § 7 UStG 1994 – Ausfuhrlieferung ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- § 6 UStG 1994 – Steuerbefreiungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- Art. 3 UStG 1994, Anhang (Binnenmarkt) – Lieferung, Versandhandel ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- USP – Grenzüberschreitende Dienstleistungen usp.gv.at öffnet in neuem Tab
- USP – Ausfuhrlieferung / Innergemeinschaftliche Lieferung usp.gv.at öffnet in neuem Tab
- USP – Innergemeinschaftlicher Versandhandel usp.gv.at öffnet in neuem Tab
Innergemeinschaftliche Lieferungen im Pflichtangaben-Ratgeber