Stand: . Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung.
Die Grenze: 55.000 € brutto
Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sind Sie, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Beide Bedingungen müssen stimmen. Die Grenze gilt seit 1. Jänner 2025; davor waren es 35.000 € netto.
Sie ist eine Bruttogrenze: Maßgeblich ist das gesamte vereinbarte Entgelt, es wird keine Umsatzsteuer herausgerechnet. Die Befreiung gilt automatisch, Sie müssen sie nicht beantragen. Sie hängt nicht von der Rechtsform ab.
Was zum Umsatz zählt
Es zählen alle Lieferungen und Leistungen, die Sie im Kalenderjahr ausgeführt haben und die in Österreich steuerbar sind: an Privatpersonen und an Unternehmer, aus allen Tätigkeiten zusammengerechnet. Maßgeblich ist, wann Sie liefern oder leisten, nicht, wann das Geld ankommt.
Nicht mitgezählt werden:
- Hilfsgeschäfte: etwa der Verkauf eines gebrauchten Firmenlaptops oder eines anderen Anlageguts, sowie die Veräußerung des ganzen Unternehmens.
- Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 6 Abs. 1 UStG, etwa ärztliche Heilbehandlungen. Welche genau, steht in § 6 Abs. 1 Z 27.
- Was Sie einkaufen: Einfuhren, Erwerbe aus anderen EU-Staaten und Leistungen, für die Sie als Empfänger die Steuer schulden.
Tragen Sie im Rechner nur Umsätze ein, die zählen. Im Zweifel fragen Sie das Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Wenn die Grenze überschritten wird
- Bis 55.000 €: Sie bleiben Kleinunternehmer.
- Über 55.000 €, höchstens 60.500 € (10 % Toleranz): Die Befreiung gilt noch bis zum Ende des Kalenderjahres. Im nächsten Jahr sind Sie kein Kleinunternehmer mehr.
- Über 60.500 €: Der Umsatz, mit dem Sie diese Grenze überschreiten, und alle weiteren sind steuerpflichtig. Ab dann stellen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer.
- Vorjahr über 55.000 €: Dann gelten Sie im ganzen laufenden Jahr nicht als Kleinunternehmer, auch wenn Ihr Umsatz bisher klein ist.
Beispiel: Eine Fotografin hatte im Vorjahr 48.000 € Umsatz und im laufenden Jahr bisher 58.000 €, jeweils brutto. Das Vorjahr liegt unter der Grenze, das laufende Jahr darüber, aber nicht über 60.500 €: Sie schreibt ihre Rechnungen bis Silvester weiter ohne Umsatzsteuer, ab dem Jänner des Folgejahres mit.
Die Toleranz gilt nur für das Jahr, in dem Sie die Grenze überschreiten: Wer die 55.000 € überschritten hat, ist im Folgejahr nicht mehr befreit.
Was Sie dann tun
Verlieren Sie die Befreiung, schreiben Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer und allen Pflichtangaben (Was muss auf die Rechnung?). Dafür können Sie die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen abziehen.
Wer die Befreiung freiwillig aufgeben will, etwa vor einer großen Anschaffung, kann darauf verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG): schriftlich beim Finanzamt, nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres, und der Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Wie eine Rechnung als Kleinunternehmer aussieht, zeigt die Seite Kleinunternehmer-Rechnung.
Häufige Fragen
Ist die Grenze brutto oder netto?
Brutto: Seit 1. Jänner 2025 gilt die Grenze von 55.000 € als Bruttogrenze. Es zählt der volle Betrag, den Ihre Kunden zahlen. Weil Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer verrechnen, gibt es nichts herauszurechnen. Haben Sie im Vorjahr Umsatzsteuer verrechnet, zählen für dieses Jahr die Nettobeträge (ohne die ausgewiesene Umsatzsteuer).
Zählt der Verkauf meiner gebrauchten Geräte zum Umsatz?
Nein, der Verkauf von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und bleibt bei der Grenze außer Ansatz.
Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?
Nein. Unternehmer mit Sitz in Österreich sind bis zur Grenze automatisch befreit. Sie müssen dem Finanzamt dafür nichts melden und geben keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab.
Kann auch eine GmbH Kleinunternehmer sein?
Ja, die Rechtsform spielt keine Rolle. Entscheidend sind allein der Umsatz und die Voraussetzungen des Gesetzes.
Quellen
- § 6 UStG 1994 – Steuerbefreiungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- Unternehmensserviceportal – Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025) usp.gv.at öffnet in neuem Tab
- WKO – Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) wko.at öffnet in neuem Tab
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab