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Das Wichtigste in Kürze
- 55.000 €brutto Umsatzgrenze seit 1. Jänner 2025: im Vorjahr nicht überschritten und im laufenden Jahr noch nicht. Bis 60.500 € (+ 10 %) bleibt die Befreiung bis zum Jahresende.
- ohne USt Kein Steuersatz und kein Steuerbetrag auf der Rechnung – nur ein Betrag und der Hinweis auf die Befreiung.
- 2025seit Vereinfachte Rechnung unabhängig vom Betrag: ohne Empfänger, Rechnungsnummer und UID-Nummer (§ 11 Abs. 6 UStG).
Wer ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sind Sie, wenn Ihre Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Diese Grenze gilt seit 1. Jänner 2025; bis 2024 waren es 35.000 € netto. Sie ist eine Bruttogrenze: Weil Sie keine Umsatzsteuer verrechnen, wird aus Ihren Umsätzen auch keine herausgerechnet. Waren Sie im Vorjahr steuerpflichtig, zählen für dieses Jahr die Nettobeträge ohne die verrechnete Umsatzsteuer.
Betreiben Sie Ihr Unternehmen von Österreich aus, gilt die Befreiung von selbst, Sie müssen sie nicht beantragen. Sitzt Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Staat, beantragen Sie sie dort im EU-Kleinunternehmerverfahren (EU-weit höchstens 100.000 € Umsatz); aus einem Drittland wie der Schweiz ist sie nicht möglich. Sie hängt nicht an der Rechtsform: Einzelunternehmen, Freie Berufe und Neue Selbständige, Vereine und auch eine GmbH können Kleinunternehmer sein, solange der Umsatz unter der Grenze bleibt. Im Gegenzug können Sie keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen abziehen. Wer das nicht will, etwa vor einer großen Investition, kann auf die Befreiung verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG); der Verzicht bindet für fünf Kalenderjahre.
Nicht verwechseln: Die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer ist etwas anderes als die Ausnahme für Kleinunternehmer in der Sozialversicherung (SVS), und sie ist unabhängig von der Einkommensteuer. Dort gelten eigene Voraussetzungen.
Was muss auf die Rechnung?
Seit 1. Jänner 2025 dürfen Kleinunternehmer für jede Rechnung, unabhängig vom Betrag, eine vereinfachte Rechnung ausstellen (§ 11 Abs. 6 UStG; maßgeblich ist der Tag der Lieferung oder Leistung). Die Grenze der Kleinbetragsrechnung gilt für Sie nicht. Es genügen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (stimmt er mit dem Ausstellungsdatum überein, genügt der Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum“)
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsbetrag in einer Summe – ohne Ausweis von Umsatzsteuer und ohne Steuersatz
- Hinweis auf die Steuerbefreiung an Stelle des Steuersatzes, z. B. „Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“
Nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert sind Name und Anschrift des Kunden und eine fortlaufende Rechnungsnummer: Viele Kunden erwarten sie, und Sie behalten den Überblick über Ihren Umsatz – und damit über die Grenze.
Unabhängig von der Umsatzsteuer gilt das Unternehmensrecht: Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (etwa e.U. oder GmbH) geben Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht an (§ 14 UGB), nicht eingetragene Gewerbetreibende ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 GewO).
Der Hinweis auf die Steuerbefreiung
An Stelle des Steuersatzes muss die Rechnung auf die Befreiung hinweisen. Die Wirtschaftskammer verwendet in ihrem Rechnungsmuster:
Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Genau diesen Satz setzt der Rechnungsgenerator in das Feld „Steuerhinweis“, wenn Sie die Rechnungsart „Kleinunternehmer“ wählen; Sie können ihn dort ändern. Eine bestimmte Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor, auch den Paragrafen müssen Sie nicht nennen – der Hinweis muss aber erkennen lassen, dass der Umsatz steuerfrei ist. Schreiben Sie keinen Steuersatz dazu, auch nicht „0 % USt“.
Beispiel einer Kleinunternehmer-Rechnung
Lisa Muster – FotografieMusterstraße 15020 Salzburg
Rechnung an Beispiel GmbHHauptplatz 24020 Linz
| Pos | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | GesamtpreisGesamt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Produktfotos, Shooting (Stunden) | 4 | 85,00 € | 340,00 € |
| 2 | Bildbearbeitung (Bilder) | 20 | 6,00 € | 120,00 € |
- Rechnungsbetrag:
- 460,00 €
Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
- Ein einziger Betrag („Rechnungsbetrag“), keine Umsatzsteuer-Zeile und keine Spalte mit dem Steuersatz.
- Der Hinweis auf die Befreiung steht unter dem Betrag.
- Das Leistungsdatum ist angegeben; stimmt es mit dem Rechnungsdatum überein, genügt der Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum“.
- Kunde und Rechnungsnummer sind freiwillig, aber empfohlen.
UID-Nummer und Kunden in der EU
Für Umsätze im Inland brauchen Kleinunternehmer keine UID-Nummer. Anders bei Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten: Dort geht die Steuerschuld auf den Kunden über (Reverse Charge). Dafür brauchen auch Kleinunternehmer eine UID-Nummer, und eine vereinfachte Rechnung reicht nicht. Die Rechnung enthält Ihre UID-Nummer, die des Kunden und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld; ausstellen müssen Sie sie spätestens am 15. des Folgemonats. Wählen Sie dafür „Unternehmer mit USt“ und den Textbaustein „Reverse Charge“.
Für Warenlieferungen in andere EU-Staaten gelten besondere Regeln, und diese Umsätze zählen für die Grenze mit. Klären Sie vorab mit dem Finanzamt oder Ihrer Steuerberatung, ob Sie dafür eine UID-Nummer brauchen.
Wenn die Grenze überschritten wird
Überschreiten Ihre Umsätze im laufenden Jahr 55.000 €, aber um nicht mehr als 10 % (also höchstens 60.500 €), bleibt die Befreiung bis zum Jahresende; ab dem Folgejahr sind Sie kein Kleinunternehmer mehr. Übersteigen sie 60.500 €, ist bereits der Umsatz, mit dem Sie diese Grenze überschreiten, steuerpflichtig, und alle weiteren auch.
Ab dann schreiben Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer und allen Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1 UStG, darunter Ihre UID-Nummer: im Generator „Unternehmer mit USt“. Die Liste steht im Ratgeber Pflichtangaben auf einer Rechnung.
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer überhaupt Rechnungen schreiben?
Ja, für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen und an juristische Personen: Die Rechnungspflicht gilt auch für steuerfreie Umsätze, spätestens sechs Monate nach der Leistung. Privatkunden gegenüber sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, dürfen aber jederzeit eine Rechnung ausstellen.
Muss ich als Kleinunternehmer in Österreich Umsatzsteuer zahlen?
Nein, solange Ihre Umsätze unter der Grenze bleiben: Ihre Umsätze sind steuerfrei, Sie verrechnen keine Umsatzsteuer und führen keine an das Finanzamt ab. Dafür dürfen Sie die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen nicht abziehen. Auf die Befreiung können Sie verzichten; der Verzicht bindet Sie fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs. 3 UStG). Rechnen Sie nach mit dem Kleinunternehmergrenze-Rechner.
Was passiert, wenn auf meiner Rechnung trotzdem Umsatzsteuer steht?
Dann schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt, wenn die Rechnung an einen Unternehmer geht (§ 11 Abs. 12 UStG) – so lange, bis Sie die Rechnung berichtigen. Der Generator setzt deshalb bei „Kleinunternehmer“ jede Position auf 0 % und druckt keine Steuerzeile.
Brauche ich eine fortlaufende Rechnungsnummer?
Für die vereinfachte Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz nicht. Kassieren Sie bar oder mit Karte, verlangt aber die Belegerteilungspflicht einen Beleg mit fortlaufender Nummer (§ 132a BAO). Eine Nummer wie „2026-014“ ist trotzdem sinnvoll: Kunden und Sie selbst finden jede Rechnung wieder, und Sie sehen, wie nahe Sie der Grenze kommen.
Darf ich die Rechnung als PDF per E-Mail schicken?
Ja, wenn der Empfänger einverstanden ist (§ 11 Abs. 2 UStG). Eine strukturierte E-Rechnung brauchen Sie in Österreich nur für Rechnungen an Bundesdienststellen.
Wie schreibe ich die nächste Rechnung schneller?
Speichern Sie Ihre Rechnung als Vorlage: Ihre Anschrift, der Hinweis und die Positionen sind beim nächsten Mal schon ausgefüllt. Wie das geht, steht in der Hilfe unter Wie verwende ich Rechnungsvorlagen?
Quellen
- § 6 UStG 1994 – Steuerbefreiungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- WKO – Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) wko.at öffnet in neuem Tab
- Unternehmensserviceportal – Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025) usp.gv.at öffnet in neuem Tab
- UStR 2000 Rz 994–999 – Kleinunternehmer (Findok) findok.bmf.gv.at öffnet in neuem Tab
- § 132a BAO – Belegerteilungspflicht ris.bka.gv.at öffnet in neuem Tab
- WKO – Erfordernisse einer Rechnung wko.at öffnet in neuem Tab